Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 100 Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Anmerkungen
1) Besondere Zuständigkeits- und Kompetenzbestimmungen sowie Aufgaben für den Bundesminister finden sich (siehe auch § 100 Abs 1 lit a) in einer Vielzahl von Bestimmungen des WRG, siehe dazu Anm 4 bei § 98.
2) Zu § 100 Abs 3 vgl die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom über die Staubeckenkommission (Staubeckenkommissionsverordnung), BGBl 1985/222.
Rechtsprechung
1) Zur Erlassung von wasserpolizeilichen Aufträgen nach § 31 ist grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde berufen; siehe dazu E 351 ff bei § 31.
2) Die Erteilung eines Auftrages gem § 138 fällt in die Zuständigkeit derjenigen Wasserrechtsbehörde, die für die (nachträgliche Bewilligung) der eigenmächtigen Neuerung zuständig wäre („Annexzuständigkeit“); siehe dazu und zu anderen Zuständigkeitsfragen in diesem Zusammenhang (zur Zuständigkeit für „Folgeverfahren“ und der Mitanwendung wasserrechtlicher Regelungen im gewerbebehördlichen Betriebsanlagegenehmigungsverfahren) E 185 ff bei § 98.
3) Da der Bundesminister gem § 100 Abs 1 lit e für Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf...