Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 11 Bewilligung.
Anmerkungen
1) Der gesetzliche Rahmen für die Bestimmung von Art und Maß der Wasserbenutzung und nähere Details dazu, wie dies zu geschehen hat, ergeben sich vornehmlich aus § 12 Abs 1 und § 13 Abs 1, Abs 3 und Abs 4 sowie § 111 Abs 2 und der dort jeweils wiedergegebenen Rsp.
2) Zum Bewilligungsverfahren vgl § 102 ff; zur wasserrechtlichen Bewilligung im Allgemeinen und deren Auslegung siehe § 111.
3) Die Bestimmungen des WRG für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) finden gem § 32 Abs 5 auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach § 32 Abs 1 bis 4 bewilligt werden, sinngemäß Anwendung.
4) Bei älteren Bescheiden fehlen häufig eindeutige Angaben iSd § 11 Abs 1, vgl § 13 Abs 2 zum Fall, dass Zweifel am Maß der Wasserbenutzung bestehen.
5) Unter Maß der Wasserbenutzung ist zB die Wassermenge pro Zeiteinheit (zB Liter pro Sekunde) zu verstehen, allenfalls auch beschränkt auf einen bestimmten Zeitraum (vgl auch § 111 Abs 2).
6) Jemandem eine Sicherheitsleistung oder Sicherstellung (vgl § 11 Abs 2 und 3) aufzuerlegen, ist auch in § 62 Abs 3, in § 117 Abs 1 und in § 122 Abs 6 vorgesehen.
Schrifttum
Davy, Die soziale Verträglichkeit technischer Großprojekte. Erörtert a...