Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 99 Zuständigkeit des Landeshauptmannes.
Anmerkungen
1) Einschränkungen sowie Erweiterungen der Zuständigkeit des Landeshauptmannes ergeben sich aus § 101.
2) Besondere Bestimmungen über Zuständigkeiten und Aufgaben des Landeshauptmannes finden sich (siehe § 99 Abs 1 lit a) in einer Vielzahl von Bestimmungen des WRG, siehe dazu Anm 3 bei § 98.
3) Der Text des in § 99 Abs 1 lit d genannten Anhang C zum WRG (angefügt durch BGBl I 1997/74) ist samt den anderen Anhängen zum WRG im Anschluss an § 145 abgedruckt.
4) Rechtsprechung, in der die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf § 99 als zuständig angesehen wurde, ist überwiegend bei § 98 berücksichtigt; vgl dazu E 185 ff bei § 98.
5) Für die Anfechtung von Schlichtsprüchen ist nun gem § 97 Abs 2 das Verwaltungsgericht zuständig, ebenso gem § 97 Abs 3 für Beschwerden gegen Entscheidungen und Verfügungen des Vorstandes im übertragenen Wirkungsbereiche (§§ 90 Abs 3, 95). Verbandsangelegenheiten iSd § 99 Abs 1 lit e, für die der Landeshauptmann als Behörde zuständig ist, sind nun primär die Anerkennung und Bildung von Wasserbänden und Zwangsverbänden, das Ausscheiden von Mitgliedern und außerdem Beschwerden betreffend Wahlvorgang und...