Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 98 Zuständigkeit.
Anmerkungen
1) Die in § 98 Abs 1 erwähnten Zuständigkeiten des Bürgermeisters (der „Ortspolizeibehörde“) finden sich in § 24 Abs 2 (Einhaltung der Stauhöhe), § 31 Abs 2 und 3 (Vermeidung einer Gewässerverunreinigung), § 31a Abs 4 (für die Meldung von Anlagen zur Beheizung von Gebäuden sowie für Anlagen, die ausschließlich zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit Dieselkraftstoffen bis zu einer Lagerkapazität von 5000 kg dienen), § 31a Abs 7 Z 2 (Aufsicht über Anlagen zur Beheizung von Gebäuden sowie zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit Dieselkraftstoff gem § 31a Abs 4, soweit es sich nicht um eine Anlage handelt, die einer Bewilligung nach dem Eisenbahn-, dem Luftreinhalte- oder dem Rohrleitungsrecht unterliegt), § 49 Abs 1 (Hilfeleistung in Notfällen), § 71 Abs 1 (Verfügungen bei Feuersgefahr oder Wassermangel) und § 131 Abs 5 (Aufsicht). Der Bürgermeister hat außerdem die vom Bundesminister in Zusammenarbeit mit den Ländern entwickelten Entwürfe von Gefahrenzonenplanungen zur allgemeinen Einsicht in der Gemeinde aufzulegen (§ 42a Abs 3).
2) Besondere Aufgaben sowie Zuständigkeits- und Kompetenzbestimmungen für die Bezirksverwaltungsbehörde finden sich in § 23a (ihr...