Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 96 Aufsicht über Wasserverbände
Anmerkungen
1) Siehe zur Zuständigkeit der Behörde, gem § 96 Abs 1 über alle aus dem Verbandsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen des Verbandes entspringenden Streitfälle (auch die in § 97 Abs 2 genannten werden idR solche sein) zu entscheiden, die bei § 97 wiedergegebene Rsp.
2) Zur Bestellung eines Sachwalters bei Wassergenossenschaften vgl § 85 Abs 4.
Schrifttum
Mayer, Die finanzielle Kontrolle von Wasserverbänden, FS Wenger (1984) 369.
Rechtsprechung
1) Mit dem Hinweis in § 96 Abs 1 auf die „sinngemäße Anwendung des § 120“ ist (lediglich) gemeint, dass der LH, wenn er als Aufsichtsbehörde über die Wasserverbände tätig wird, sich bei der Auswahl geeigneter Personen auch der in § 120 vorgesehenen wasserrechtlichen Bauaufsicht bedienen kann, deren Aufgabe die Überprüfung der technischen Anlagen des Verbandes vor dem Hintergrund der jeweiligen Bewilligungsbescheide darstellt. Diese Möglichkeit stünde dem LH als Aufsichtsbehörde ansonsten nicht offen. Von der Beiziehung eines nicht-amtlichen Sachverständigen (zur Erstattung eines Gutachtens über die technische Ausführung der Anlagen des Wasserverbandes) unterscheidet sich die Bestellung ein...