Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 95b Eintreibung der Verbandsbeiträge
Anmerkungen
1) Wasserverbänden ist seit 1999 ausdrücklich das Recht zur Ausstellung und Eintreibung von Rückstandsausweisen eingeräumt; siehe § 84 zur inhaltlich gleichen Ermächtigung der Wassergenossenschaften sowie Anm 1 dazu (dort ist der aktuelle Text des § 3 VVG 1991 wiedergegeben).