Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 95a Auflösung des Wasserverbandes
Anmerkungen
1) Die Auflösung eines Wasserverbandes soll nur aus den in § 95a angeführten Gründen, unter den darin geregelten Voraussetzungen, möglich sein (siehe RV 1199 BlgNR 20. GP 33).
2) Gem § 102 Abs 1 lit f kommt im Verfahren über die Auflösung von Wasserverbänden den im § 83 Abs 3 genannten Personen und Stellen Parteistellung zu, daher den Genossenschaftsgläubigern.