Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 95 Übertragung besonderer Aufgaben
Anmerkungen
1) Vgl die Handlungs- und Entscheidungsermächtigung, die dem Vorstand des Wasserverbandes für den „übertragenen Wirkungsbereich“ des § 95 durch § 97 Abs 3 eingeräumt ist.
2) Siehe zu den Aufsichtsorganen § 132 Abs 2.