Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 94 Allgemeine Befugnisse von Wasserverbänden
Anmerkungen
1) Während ein Verband die ihm eingeräumten Wasserbenutzungsrechte und seine etwaigen Rechte als Eigentümer von Liegenschaften im Wasserrechtsverfahren nach § 12 Abs 2 iVm § 102 Abs 1 lit b – wie jeder andere – als Partei verteidigen kann, soll es nun möglich sein (§ 94 Abs 5), die – weitgehend mit öffentlichen Interessen vergleichbaren und deckungsgleichen – Verbandszwecke (§ 73 Abs 1) an sich und damit spezifisch wasserwirtschaftliche Anliegen von allgemeiner Bedeutung in allen behördlichen Verfahren effektiv durchzusetzen. Gerichtliche Verfahren sind darunter jedoch nicht zu verstehen (RV 1199 BlgNR 20. GP 32); siehe dazu auch E 484 bei § 102.
Rechtsprechung
1) § 94 gilt ausdrücklich nur für Wasserverbände. .