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Braumüller/Gruber

Handbuch Wasserrecht

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-1327-7

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Dokumentvorschau
Braumüller/Gruber - Handbuch Wasserrecht

§ 10 Benutzung des Grundwassers.

Anmerkungen

1) Vgl die gesonderte Erwähnung von Grundwasser und des aus einem Grundstück zutage quellenden Wassers in § 3 Abs 1 lit a; zu unterirdisch fließendem Wasser siehe auch § 2 Abs 4.

2) § 10 schränkt die bewilligungsfreien Nutzungsbefugnisse an Privatgewässern ein, vgl § 5 Abs 2.

3) Gem § 12b Abs 1 können ua Vorhaben iSd § 10 durch Verordnung bewilligungsfrei gestellt werden, wenn sie von minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung sind (siehe Anm 1 bei § 12b).

4) Regelungen zu Gewässern, die als Trinkwasser gebraucht werden, finden sich in der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TWV), BGBl II 2001/304 idF BGBl II 2017/362, gestützt auf das Lebensmittelgesetz 1975.

5) § 115 Abs 1 sieht für die Änderung und Erweiterung von Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen iSd § 9 und 10 vor, dass die Bewilligung dafür durch eine Anzeige bei der Behörde gem § 114 erlangt werden kann, wenn damit keine Änderung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung bewirkt wird. Die Bewilligungsdauer entspricht in diesem Fall aber der des Wasserrechtes und be...

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