Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 10 Benutzung des Grundwassers.
Anmerkungen
1) Vgl die gesonderte Erwähnung von Grundwasser und des aus einem Grundstück zutage quellenden Wassers in § 3 Abs 1 lit a; zu unterirdisch fließendem Wasser siehe auch § 2 Abs 4.
2) § 10 schränkt die bewilligungsfreien Nutzungsbefugnisse an Privatgewässern ein, vgl § 5 Abs 2.
3) Gem § 12b Abs 1 können ua Vorhaben iSd § 10 durch Verordnung bewilligungsfrei gestellt werden, wenn sie von minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung sind (siehe Anm 1 bei § 12b).
4) Regelungen zu Gewässern, die als Trinkwasser gebraucht werden, finden sich in der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TWV), BGBl II 2001/304 idF BGBl II 2017/362, gestützt auf das Lebensmittelgesetz 1975.
5) § 115 Abs 1 sieht für die Änderung und Erweiterung von Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen iSd § 9 und 10 vor, dass die Bewilligung dafür durch eine Anzeige bei der Behörde gem § 114 erlangt werden kann, wenn damit keine Änderung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung bewirkt wird. Die Bewilligungsdauer entspricht in diesem Fall aber der des Wasserrechtes und be...