Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 92 Sanierungsplan
Anmerkungen
1) Durch die Änderungen in § 92 soll ua klargestellt werden, dass ein (vom Landeshauptmann genehmigter) Sanierungsplan (vgl § 92 Abs 3) eine Verordnung darstellt (siehe RV 1199 BlgNR 20. GP 32).
2) Wasserwirtschaftliche Sanierungspläne nach § 92 sind im Wasserbuch zu erfassen, vgl § 124 Abs 2 Z 5.
3) Siehe § 21a Abs 4 zu der Maßnahmen nach § 21a Abs 1 unter Umständen einschränkenden Wirkung eines Sanierungsplanes.