Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 88g Ausscheiden
Rechtsprechung
1) § 88g Abs 2 statuiert für die Verpflichtung eines Wasserverbandes, ein Mitglied auszuscheiden, zwei kumulativ formulierte Tatbestandsvoraussetzungen (kein wesentlicher Vorteil für das Mitglied und kein überwiegender Nachteil für den Verband). Ob der erhoffte Erfolg aus der Teilnahme am Verbandsunternehmen erreicht wurde, bemisst sich nach dem Verbandszweck. ; siehe § 82 und dort E 2 ff zur Ausscheidung eines Wassergenossenschaftsmitgliedes.
2) Besteht der Verbandszweck nach wie vor, besagt das für sich allein nichts darüber, ob die Voraussetzungen des § 88g Abs 2 für ein Ausscheiden aus dem Verband vorliegen. § 88g Abs 2 geht vielmehr von einem Weiterbestehen des Verbandszweckes bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus, denn ein Ende des Verbandszweckes wäre ein Grund für die Auflösung des Verbandes. .
3) Die Frage, ob durch geplante und schon im Bau befindlichen Hochwasserschutzmaßnahmen (auch) für ein Mitglied, das aus einem Wasserverband ausscheiden will, ein Vorteil entsteht, ist nicht deshalb im Rahmen des § 88g Abs 2 ohne Bedeutung, weil es sich dabei – wenn überhaupt – um einen zukünftige...