zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Braumüller/Gruber

Handbuch Wasserrecht

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-1327-7

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Braumüller/Gruber - Handbuch Wasserrecht

§ 88f Wahl der Verbandsorgane

Braumüller/Gruber

Anmerkungen

1) Zur Anzeigepflicht nach § 88f Abs 3 ist auf § 124 Abs 2 Z 4 zu verweisen, wonach die zur Vertretung eines Wasserverbandes nach außen berufenen Organe (die Satzung hat dazu Regelungen zu enthalten, siehe § 88c Abs 3 lit f) im Wasserbuch zu erfassen sind.

2) § 88f Abs 4 sieht ebenso wie § 79 Abs 6 eine unmittelbare Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde vor, über Beschwerden betreffend Wahlvorgang und Wahlrecht zu entscheiden (vgl ansonsten § 88c Abs 7 iVm § 97 Abs 2) – siehe Anm 3 zu § 79.

Daten werden geladen...