Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 88f Wahl der Verbandsorgane
Anmerkungen
1) Zur Anzeigepflicht nach § 88f Abs 3 ist auf § 124 Abs 2 Z 4 zu verweisen, wonach die zur Vertretung eines Wasserverbandes nach außen berufenen Organe (die Satzung hat dazu Regelungen zu enthalten, siehe § 88c Abs 3 lit f) im Wasserbuch zu erfassen sind.
2) § 88f Abs 4 sieht ebenso wie § 79 Abs 6 eine unmittelbare Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde vor, über Beschwerden betreffend Wahlvorgang und Wahlrecht zu entscheiden (vgl ansonsten § 88c Abs 7 iVm § 97 Abs 2) – siehe Anm 3 zu § 79.