Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 88e Verbandsorgane
Anmerkungen
1) Durch die Regelungen des § 88e Abs 1 und 2 soll in Organisationsvorschriften, zB der Gemeinden, nicht eingegriffen, sondern nur aus wasserrechtlicher Sicht klargestellt werden, welche Anforderungen an Organe des Verbandes zu stellen sind (RV 1199 BlgNR 20. GP 32).
2) Zu „Einstufung“ und „Beitragsvorschreibung“ als unterschiedliche Akte des Vorstandes siehe E 7 bei § 97.
3) Siehe zur Schlichtungsstelle (§ 88e Abs 6) die dazu bei § 97 wiedergegebene Rechtsprechung.
4) Die vertretungsbefugten Organe eines Wasserverbandes sind im Wasserbuch zu erfassen, vgl § 124 Abs 2 Z 4.