Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 88d Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten
Anmerkungen
1) Die Parallelbestimmung zu § 88d für Wassergenossenschaften ist § 78.
2) Eine wesentliche Änderung gegenüber der früheren Rechtslage (durch § 88d Abs 1) ist, dass die Geschäftsperiode eines Wasserverbandes nicht mehr nur ein Jahr lang dauert (vgl § 87 Abs 4 iVm § 78 Abs 1, je idF vor der Novelle 1999). Damit soll den Verbänden eine bessere Budgetierung und Abrechnung (leichtere Verteilung der Aufwendungen auf die Mitglieder) ermöglicht werden (vgl RV 1199 BlgNR 20. GP 31).