Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 88c Satzungen
Anmerkungen
1) Im Unterschied zu Wassergenossenschaften soll die Mitgliedschaft zu einem Wasserverband unmittelbar an die Satzung gebunden sein und damit der behördlichen Kontrolle unterliegen (RV 1199 BlgNR 20. GP 31). Satzungsänderungen (auch solche betreffend die „Mitgliedschaft“ – siehe § 88c Abs 3 lit b) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit jedenfalls der behördlichen Genehmigung (§ 88c Abs 5 zweiter Satz); vgl zu Genossenschaften § 77 Abs 5 und insb Anm 2 zu § 77.
2) Die jeweiligen Mitglieder eines Wasserverbandes sind im Wasserbuch zu erfassen, vgl § 124 Abs 2 Z 4.
3) Vgl zu § 88c Abs 7 E 4 f bei § 97, offenbar der Anlass zur Einführung der darin enthaltenen Regelung; siehe auch die bisherige Rsp zur Zuständigkeit der Behörde bei Genossenschaftsstreitigkeiten in Zusammenhang mit „vergeblichen“ Schlichtungsversuchen, E 14 ff bei § 85.
4) Siehe zu § 88c Abs 8 im Bereich der Wassergenossenschaften § 77 Abs 7 sowie Anm 4 zu § 77.
5) Satzungen eines Wasserverbandes und Satzungsänderungen sind im Wasserbuch zu erfassen, vgl § 124 Abs 2 Z 4.
Rechtsprechung
1) Wurde der Beitritt zu einem Wasserverband nur unter einem Vorbehalt ausgesprochen und wurden die im Vorbehalt enthaltenen B...