Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 9 Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern.
Anmerkungen
1) § 9 Abs 1 betrifft öffentliche Gewässer (vgl dazu § 2), § 9 Abs 2 dagegen private Tagwässer. Zur Qualifikation eines Gewässers als öffentliches oder privates vgl Anm 2 zu § 2; zur Benutzung des Grundwassers siehe § 10.
2) Gem § 12b Abs 1 können ua Vorhaben iSd § 9 durch Verordnung bewilligungsfrei gestellt werden, wenn sie von minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung sind (siehe Anm 1 bei § 12b).
3) Regelungen zu Gewässern, die als Trinkwasser gebraucht werden, finden sich in der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TWV), BGBl II 2001/304 idF BGBl II 2017/362, gestützt auf das Lebensmittelgesetz 1975.
4) § 115 Abs 1 sieht für die Änderung und Erweiterung von Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen iSd § 9 und 10 vor, dass die Bewilligung dafür durch eine Anzeige bei der Behörde gem § 114 erlangt werden kann, wenn damit keine Änderung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung bewirkt wird. Die Bewilligungsdauer entspricht in diesem Fall aber der des Wasserrechtes und beträgt n...