Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 88b Zwangsverbände
Anmerkungen
1) Die in § 88b Abs 2 erwähnten, in § 73 Abs 1 lit a, b, d, und h genannten Zwecke sind:
der Schutz von Grundeigentum und Bauwerken gegen Wasserschäden, die Regulierung des Laufes oder die Regelung des Abflusses (Wasserstandes) eines Gewässers, Vorkehrungen gegen Wildbäche und Lawinen, die Instandhaltung von Ufern und Gerinnen einschließlich der Räumung (lit a),
die Versorgung mit Trink-, Nutz- und Löschwasser einschließlich der notwendigen Speicherungs-, Anreicherungs- und Schutzmaßnahmen (lit b),
die Beseitigung und Reinigung von Abwässern sowie die Reinhaltung von Gewässern (lit d) und
die Ausübung der regelmäßigen Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen oder die Beitragsleistungen hiezu (lit h).
2) Die Bildung eines Zwangsverbandes erfordert nach § 88b Abs 2 nicht, dass sie im öffentlichen Interesse dringend geboten ist, sie muss nur geboten sein; vgl dagegen § 76 Abs 1 zur Bildung einer Zwangsgenossenschaft.
3) Wenn eine Eisenbahnunternehmung in einen Zwangsverband einbezogen werden soll, ist § 127 Abs 4 zu beachten.