Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 88a Wasserverbände mit Beitrittszwang
Anmerkungen
1) Ob eine widerstrebende Minderheit dem Verband beizuziehen ist, muss in seiner Gesamtheit bei objektiver Beurteilung, aber auch unter Berücksichtigung des subjektiven Momentes der bisherigen Nutzung gegenüber dem künftig möglichen Nutzen des Verbandes abgewogen werden. Wirtschaftlich zweckmäßig ist die Ausführung eines Vorhabens jedenfalls nur dann, wenn die vom einzelnen Mitglied zu tragenden Kosten nicht den sich daraus ergebenden Vorteil übersteigen (RV 1199 BlgNR 20. GP 31).
2) Wenn eine Eisenbahnunternehmung mit behördlichem Zwang in einen Wasserverband mit Beitrittszwang einbezogen werden soll, ist § 127 Abs 4 zu beachten.