Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 87 Zweck und Umfang; Mitgliedschaft
Anmerkungen
1) Andere Rechtsträger als Gebietskörperschaften und Wassergenossenschaften (vgl § 87 Abs 2) sollen als Mitglieder von Wasserverbänden (vgl § 87 Abs 3) nur insoweit in Betracht kommen, als sie Gewässer im Verbandsbereich qualitativ bzw quantitativ ähnlich beeinflussen wie etwa eine Gemeinde (RV 1199 BlgNR 20. GP 31).
2) Gem § 124 Abs 2 Z 4 besteht das Wasserbuch ua aus einer Übersicht über Wasserverbände, ihre Satzungen und die zur Vertretung berufenen Organe sowie über ihre Mitglieder.
3) Siehe zu schon vor dem Inkrafttreten des WRG 1959 bestehenden Wasserverbänden § 141.
4) Zur Bildung von Wasserverbänden ex lege aus alten „Beitragskonkurrenzen“ vgl § 139 Abs 2.
Schrifttum
Funk, Wassergenossenschaften und Wasserverbände als Träger öffentlicher Aufgaben. Zugleich ein Beitrag zur Lehre von der juristischen Person des öffentlichen Rechts, ZfV 1983, 581; Rose Kaan, Wasserverbände als kooperative Gemeindeeinrichtung zur Besorgung von Aufgaben des regionalen Umweltschutzes, ÖZW 1983, 105; Mayer, Die finanzielle Kontrolle von Wasserverbänden, FS Wenger (1984) 369; Zierl, Zur Rechts- und Parteifähigkeit im allgemeinen Verwaltungsverfahren, ÖJZ 1...