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Braumüller/Gruber

Handbuch Wasserrecht

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-1327-7

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Braumüller/Gruber - Handbuch Wasserrecht

§ 87 Zweck und Umfang; Mitgliedschaft

Braumüller/Gruber

Anmerkungen

1) Andere Rechtsträger als Gebietskörperschaften und Wassergenossenschaften (vgl § 87 Abs 2) sollen als Mitglieder von Wasserverbänden (vgl § 87 Abs 3) nur insoweit in Betracht kommen, als sie Gewässer im Verbandsbereich qualitativ bzw quantitativ ähnlich beeinflussen wie etwa eine Gemeinde (RV 1199 BlgNR 20. GP 31).

2) Gem § 124 Abs 2 Z 4 besteht das Wasserbuch ua aus einer Übersicht über Wasserverbände, ihre Satzungen und die zur Vertretung berufenen Organe sowie über ihre Mitglieder.

3) Siehe zu schon vor dem Inkrafttreten des WRG 1959 bestehenden Wasserverbänden § 141.

4) Zur Bildung von Wasserverbänden ex lege aus alten „Beitragskonkurrenzen“ vgl § 139 Abs 2.

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