Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 86 Beitragsleistungen von Nichtmitgliedern.
Anmerkungen
1) Zur nachträglichen Einbeziehung in eine Genossenschaft siehe § 81 Abs 2, zum Beitrittszwang § 75 Abs 1; vgl auch § 77 Abs 3 lit b, wonach Satzungen Bestimmungen über die Kriterien für die Mitgliedschaft enthalten müssen.
2) Die Festsetzung von Beitragspflichten (Kostenersatzpflichten) für „Außenstehende“ sehen insb auch die § 19, 44 und 51 vor.
Rechtsprechung
1) Die Neuformulierung des § 86 Abs 2 durch die Novelle 1999 trägt der Entkoppelung von Mitgliedschaft und Satzung Rechnung. .
2) § 86 zeigt, dass ein Wasserbezug aus einer genossenschaftlichen Anlage auch durch Nichtmitglieder gesetzlich vorgesehen ist. VfSlg 5887; .
3) Allein aus dem Umstand, dass keine privatrechtliche Vereinbarung zwischen einer Wassergenossenschaft und versorgten Liegenschaftseigentümern vorgelegt wurde, kann daher nicht abgeleitet werden, dass es sich dabei um Mitglieder der Wassergenossenschaft handle. .
4) Es besteht kein untrennbarer Zusammenhang zwischen § 86 Abs 2 und § 81 Abs 2. Denn § 86 Abs 2 schreibt nicht vor, dass die Aufnahme...