Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 85 Aufsicht; Maßnahmen gegen säumige Genossenschaften.
Anmerkungen
1) Siehe zur sachlichen Zuständigkeit (Bezirksverwaltungsbehörde – Landeshauptmann) 3 zu § 74 und § 98 Abs 1 sowie § 99 Abs 1 lit e.
2) Eine parallele Bestimmung zu § 85 Abs 1 findet sich für Wasserverbände in § 96 Abs 1 (Zuständigkeit der Behörde zur Entscheidung über alle aus dem Verbandsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen des Verbandes entspringenden Streitfälle zu entscheiden, die nicht im Wege der Schlichtung beigelegt werden – siehe auch § 97 Abs 2 zu Entscheidungen, Verfügungen bzw Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung). § 88c Abs 7 enthält allerdings eine klare Regelung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Schlichtung nicht erforderlich ist, und dennoch die Behörde angerufen werden kann. Beachtet werden muss, dass den Schlichtungsstellen der Wasserverbände (im Gegensatz zu denen einer Genossenschaft) Entscheidungskompetenz zukommt (vgl § 88e Abs 6 und § 97 Abs 2); vgl auch E 4 bei § 97, offenbar Anlass zur Einführung der in § 88c Abs 7 enthaltenen Regelung.
3) Auf Grundlage von § 85 Abs 2 kommt nach Auffassung des VwGH auch eine amtswegige Satzungsänderung in Betrac...