Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 83 Auflösung der Genossenschaft.
Anmerkungen
1) Siehe zur Parteistellung im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften § 102 Abs 1 lit f und Anm 3 zu § 102.
2) Die nachträgliche Aufnahme in eine aufgelöste Genossenschaft ist nicht möglich, siehe E 30 bei § 81.
Rechtsprechung
1) § 83 Abs 1 lit a bezieht sich nur auf den Fall entsprechender Beschlüsse freiwilliger Genossenschaften oder von Genossenschaften mit Beitrittszwang, nicht aber auf Zwangsgenossenschaften. ; siehe auch E 1 bei § 76.
2) Im Auflösungsverfahren nach § 83 haben sowohl die Genossenschaft selbst als auch ihre Mitglieder Parteistellung. Ihnen gegenüber ist das Parteiengehör zu wahren. .
3) Ist der Auflösungsbeschluss nicht statutengemäß zustande gekommen, sind die Voraussetzungen, gem § 83 Abs 1 lit a die Auflösung der Wassergenossenschaft auszusprechen, nicht erfüllt. .
4) Die Auflösung der Genossenschaft wird mit der Rechtskraft des Auflösungsbescheides rechtswirksam. .