Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 82 Ausscheiden.
Anmerkungen
1) Siehe zum Umfang der Sachhaftung ausgeschiedener Liegenschaften und Anlagen § 80 Abs 1 letzter Satz.
2) Für das Ausscheiden einer Liegenschaft aus einer Genossenschaft gem § 82 Abs 5 kommt ein Schlichtungsverfahren nicht in Betracht, siehe E 62 bei § 85.
Rechtsprechung
1) Liegt ein Hoheitsakt in Form eines Bescheides der Wasserrechtsbehörde nicht vor, mit dem auf Antrag einer Wassergenossenschaft ein Mitglied ausgeschlossen wurde, und ist die Mitgliedschaft auch nicht einvernehmlich beendet, so ist sie aufrecht, es bestehen nach der Satzung die öffentlich-rechtlichen Ansprüche des Mitgliedes (hier auf Wasserbezug aus genossenschaftlichen Anlagen). ; im Anlassfall lag das (auch) an einem fehlenden Beschluss der Genossenschaft nach § 77 Abs 5 und an einer Mitteilung der Absicht des einvernehmlichen Ausscheidens an die Wasserrechtsbehörde nach § 82 Abs 6, Bestimmungen die inzwischen geändert wurden.
2) § 82 Abs 2 statuiert für die Verpflichtung der Genossenschaft, eine Liegenschaft auf Verlangen ihres Eigentümers auszuscheiden, zwei kumulativ formulierte Tatbestandsvoraussetzungen: (1.) Dem Eigentümer der betroffenen Liegenschaft ...