Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 8 Gemeingebrauch an öffentlichen und privaten Gewässern.
Anmerkungen
1) Zu unterscheiden ist zwischen dem Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern (§ 8 Abs 1) und dem sogenannten kleinen Gemeingebrauch an Privatgewässern (§ 8 Abs 2).
2) Zur Qualifikation eines Gewässers als öffentliches oder privates vgl insb § 2 und 3.
3) Die verschiedenen Arten des Gemeingebrauches an öffentlichen Gewässern sind jedenfalls seit der Änderung des § 8 Abs 1 durch BGBl I 1997/74 bloß demonstrativ genannt (arg „wie insbesondere“). Eine Form des Gemeingebrauches ist zB auch die Schiff- und Floßfahrt, vgl dazu § 6 und die dort abgedruckte Rsp.
4) Zur Sicherung des Gemeingebrauches durch das öffentliche Wassergut vgl § 4 Abs 2 und Abs 8 und die dazu wiedergegebene Rsp.
5) Eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung öffentlicher Gewässer, etwa mit besonderen Vorrichtungen, ist gem § 9 Abs 1 bewilligungspflichtig; zu bewilligungspflichtigen Nutzungen von privaten Tagwässern siehe § 9 Abs 2.
6) Beschränkungen des Gemeingebrauches nach § 8 Abs 4 sind im Wasserbuch ersichtlich zu machen, vgl § 124 Abs 2 Z 5.
7) Eine Übersicht über die auf § 8 Abs 4 gestützten Verordnungen ist dem Kapitel Übersicht – Verord...