Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 81 Nachträgliche Einbeziehung.
Anmerkungen
1) Vgl zum verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung von zwangsweiser Erweiterung einer (freiwilligen) Genossenschaft gem § 81 Abs 2 und der zwangsweisen Bildung einer Genossenschaft gem § 76 sowie zur Umbildung einer freiwilligen Genossenschaft in eine solche mit Beitrittszwang gem § 75 Abs 1 zweiter Satz E 3 bei § 76; der Wortlaut des § 81 Abs 2 ist heute seit dem Agrarrechtsänderungsgesetz 2001, BGBl I 2001/109 wieder gleich wie vor der mit diesem Erkenntnis verfügten teilweisen Aufhebung dieser Bestimmung (die Worte „Liegenschaften und“ waren aufgehoben worden).
Rechtsprechung
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I. | Grundsätze | (E 1–E 13) |
II. | Verpflichtung zur Einbeziehung – Vorteile/Nachteile | (E 14–E 27) |
III. | Verschiedenes | (E 28–E 32) |
I. Grundsätze
1) Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung von Eigentümern der durch die Genossenschaftswasserleitung versorgten Liegenschaften richten sich nach den jeweiligen Satzungen der Wassergenossenschaft und dem WRG in der jeweils geltenden Fassung. .
2) Die Satzung einer Wassergenossenschaft (zur Wasserversorgung) darf durch die Festlegung ihres Genossenschaftszweckes eine nachträgliche Einbez...