Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 80 Genossenschaftliche Verpflichtungen als Grundlast.
Anmerkungen
1) Zum Ausscheiden aus einer Genossenschaft vgl § 82.
2) Siehe § 84 zur Eintreibung der Genossenschaftsbeiträge.
3) Vgl zu § 80 Abs 1 zweiter Satz § 209 ff (insb § 216) EO zur Meistbotsverteilung im Zwangsversteigerungsverfahren.
4) Die in § 80 Abs 2 vorgesehene Mitteilungspflicht über den Mitgliederstand entspricht dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und ist ein Ausgleich für den Entfall der vor der Novelle BGBl I 1999/155 bei Mitgliederwechsel stets nötigen Satzungsänderung (siehe RV 1199 BlgNR 20. GP 29 und Anm 2 bei § 77) – vgl dazu auch § 124 Abs 2 Z 4; siehe auch E 7 f bei § 81.
Schrifttum
Krenn, Grund- und Hausabgaben in der Zwangsversteigerung, RZ 2018, 74.
Rechtsprechung
1) Die durch Beitritt des Eigentümers begründete Zugehörigkeit eines Grundstückes zum Verband einer Wassergenossenschaft wird durch den Besitzwechsel nicht aufgehoben. 3283 VwSlg 10.911 A.
2) Ist jemand nicht mehr Eigentümer einer in eine Wassergenossenschaft einbezogenen Liegenschaft, ist er damit auch nicht mehr Mitglied der Wassergenossenschaft, er kann als Mitglied dann durch einen Bescheid auch nicht (mehr) in seinen Rechten ver...