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Braumüller/Gruber

Handbuch Wasserrecht

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-1327-7

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Dokumentvorschau
Braumüller/Gruber - Handbuch Wasserrecht

§ 79 Wahl der Genossenschaftsorgane.

Anmerkungen

1) Der in Klammer gesetzte Verweis auf § 78 Abs 7 im ersten Satz des Abs 1, der sich darin so unverändert seit der Wv des WRG 1959 (BGBl 1959/215) findet, bezog sich auf den damaligen (inzwischen geänderten) Text von § 78 Abs 7: „Sofern gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen, richtet sich das Stimmenverhältnis der Mitglieder nach dem Maßstabe für die Aufteilung der Kosten.“ Heute könnte dieser Verweis als solcher auf § 78a Abs 2 Satz 2 zu lesen sein, eine Bestimmung, die allerdings inhaltlich von jener Anordnung abweicht: Sie lautet: „Sofern die Satzungen nichts anderes bestimmen, richtet sich das Stimmenverhältnis der Mitglieder nach dem Maßstab für die Aufteilung der Kosten, wobei der ein Drittel der Gesamtkosten übersteigende Kostenanteil eines Mitgliedes außer Betracht bleibt.“

2) Zu § 79 Abs 5 vgl § 124 Abs 2 Z 4.

3) Aus § 79 Abs 6 ergibt sich eine unmittelbare Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde (ohne vorhergehenden Streitschlichtungsversuch, siehe dazu E 14 ff bei § 85), über Beschwerden betreffend Wahlvorgang und Wahlrecht zu entscheiden (dafür spricht neben dem Wortlaut dieser Bestimmung auch der erklärte Wille des ...

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