Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 78a Genossenschaftsorgane
Anmerkungen
1) Wie sich aus § 78a Abs 1 ergibt (arg „insbesondere“), können die Satzungen weitere Organe der Genossenschaft, etwa zu ihrer Beratung, vorsehen (vgl auch RV 1199 BlgNR 20. GP 29).
2) Dass der Obmann bzw dessen Stellvertreter die Genossenschaft nach außen hin vertritt, ist nunmehr durch § 78a Abs 4 klargestellt, bedarf aber dennoch einer Regelung in der Satzung, vgl § 77 Abs 3 lit f. Aus § 78a Abs 4 (arg „bzw“: als „und“ statt als „oder“ gelesen) könnte abgeleitet werden, dass es zulässig ist, zumindest für bestimmte Angelegenheiten, eine kollektive Vertretungsbefugnis nach außen hin (Obmann und Stellvertreter) vorzusehen.
3) Gem § 124 Abs 2 Z 4 soll das Wasserbuch ua aus einer Übersicht über Wassergenossenschaften und die zu deren Vertretung berufenen Organe bestehen.
Rechtsprechung
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I. | Grundsätze | (E 1–E 3) |
II. | Vertretung der Genossenschaft | (E 4–E 11) |
III. | Verschiedenes | (E 12–E 14) |
I. Grundsätze
1) Grundlage für das Handeln eines Organs einer Wassergenossenschaft sind das WRG und die Satzungen der Genossenschaft. .
2) Das WRG sieht nicht vor, dass ein einzelnes Genossenschaftsmitglied berechtigt wäre, dem Ausschuss – oder dem Ob...