Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 78 Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten.
Anmerkungen
1) Bestimmungen über die Ermittlung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten (Abs 2 und Abs 3) sind seit langem zwingender Satzungsbestandteil, vgl § 77 Abs 3 lit d.
Rechtsprechung
1) Der Maßstab für die Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten bei Wassergenossenschaften soll grundsätzlich autonom durch die Mitglieder (Proponenten) festgesetzt werden und kann gem § 78 in den Satzungen, in einem öffentlich-rechtlichen „besonderen Übereinkommen“ nach § 78 Abs 2, somit im Vertragsweg, oder gar nicht festgelegt werden. ; siehe aber Anm 1, Bestimmungen zur Ermittlung des Maßstabes sollte es geben, wenn auch vielleicht nicht immer solche, in denen der Maßstab schon konkret festgelegt ist – Meinungsverschiedenheiten über Fragen zu Beitragspflichten sind jedenfalls regelmäßig Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis iSd § 85 Abs 1, siehe vor allem E 51 ff bei § 85.
2) Der Maßstab für die Aufteilung der Kosten iSd § 78 soll grundsätzlich von der Genossenschaft in Ausübung des Körperschaftsrechtes auf Selbstverwaltung durch Aufnahme des Kostentragungsschlüssels i...