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Braumüller/Gruber

Handbuch Wasserrecht

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-1327-7

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Dokumentvorschau
Braumüller/Gruber - Handbuch Wasserrecht

§ 77 Satzungen.

Anmerkungen

1) § 77 Abs 3 enthält die Minimalerfordernisse einer Satzung, weitergehende Regelungen sind zulässig und meist empfehlenswert.

2) Zur Änderung des § 77 Abs 3 lit b wurde in der Regierungsvorlage vor allem angemerkt, dass die Mitgliedschaft einzelner Anlagen und Grundstücke nicht mehr – wie vor der Novelle BGBl I 1999/155 – unmittelbar an die Satzung (an eine Satzungsänderung) gebunden sein soll. Die Satzungen sollen nur jene Kriterien angeben, die für die Mitgliedschaft bestimmend sind; die Aufnahme soll durch den genossenschaftlichen Zusammenschluss selbst, durch gemeinsame Willenserklärung von Genossenschaft und Beitrittswilligen auf Grundlage der Satzungen oder durch erzwungenen Beitritt erfolgen. Bei einer Änderung des Mitgliederstandes ist daher keine Satzungsänderung erforderlich (RV 1199 BlgNR 20. GP 28 – siehe auch Anm 4 bei § 80).

3) Die mit § 77 Abs 5 über die Änderung von Satzungen einer Wassergenossenschaft für Wasserverbände vergleichbare Bestimmung ist § 88c Abs 5.

4) In § 77 Abs 7 sollte klargestellt werden, welche Satzungsbestimmungen nicht genehmigt werden dürfen, und zugleich darauf verwiesen werden, dass eine mangelhafte Satzung durchaus in...

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