Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 76 Zwangsgenossenschaften.
Anmerkungen
1) Die in § 76 Abs 1 genannten Zwecke des § 73 Abs 1, zu denen Zwangsgenossenschaften aus Liegenschaftseigentümern, Eigentümern von Wasseranlagen und aus den in § 44 genannten „Interessenten“ gebildet werden können, sind seit dem Agrarrechtsänderungsgesetz 2001, BGBl I 2001/109 (siehe dort Art 7 Z 13 und 14, vgl dazu auch E 3):
der Schutz von Grundeigentum und Bauwerken gegen Wasserschäden, die Regulierung des Laufes oder die Regelung des Abflusses (Wasserstandes) eines Gewässers, Vorkehrungen gegen Wildbäche und Lawinen, die Instandhaltung von Ufern und Gerinnen einschließlich der Räumung (§ 73 Abs 1 lit a),
die Versorgung mit Trink-, Nutz- und Löschwasser einschließlich der der notwendigen Speicherungs-, Anreichungs- und Schutzmaßnahmen (§ 73 Abs 1 lit b),
die Ent- und Bewässerung sowie die Regelung des Grundwasserhaushaltes (§ 73 Abs 1 lit c),
die Beseitigung und Reinigung von Abwässern sowie die Reinhaltung von Gewässern (§ 73 Abs 1 lit d),
die Errichtung, Benutzung und Erhaltung gemeinsamer, der Ausnutzung und Veredelung der Wasserkraft dienender Anlagen (§ 73 Abs 1 lit e),
die Leistung von Beiträgen zu wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlich...