Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 75 Genossenschaften mit Beitrittszwang.
Anmerkungen
1) Bei der Bildung einer Genossenschaft mit Beitrittszwang kommt es im Fall, dass sich ein Unternehmen ohne Ausdehnung auf Liegenschaften oder Anlagen einer widerstrebenden Minderheit technisch und wirtschaftlich nicht zweckmäßig durchführen lässt, auf die „Durchführung“ an. Dieser Begriff umfasst nicht nur die Errichtung, sondern auch den Betrieb und die Betreuung von (bestehenden) Anlagen, somit auch die Realisierung sonstiger Maßnahmen (vgl RV 1199 BlgNR 20. GP 28).
2) Im Falle einer Genossenschaft mit Beitrittszwang sah der VfGH (siehe E 3 bei § 76), anders als bei zwangsweiser Erweiterung einer (freiwilligen) Genossenschaft gem § 81 Abs 2 im Vergleich zu einer zwangsweisen Bildung einer Genossenschaft gem § 76, keine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung: Zwar könne eine freiwillige Genossenschaft in eine solche mit Beitrittszwang umgebildet werden (§ 75 Abs 1 zweiter Satz), jedoch nur unter denselben Voraussetzungen, unter denen von vornherein eine Genossenschaft mit Beitrittszwang gebildet werden darf.
3) Wenn eine Eisenbahnunternehmung zwangsweise in eine Wassergenossenschaft einbezogen werden soll, ist § 127 A...