Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 74 Einteilung und Bildung der Wassergenossenschaften
Anmerkungen
1) Wie auch bei einem Wasserverband (siehe dazu § 88 Abs 2) erlangt eine Wassergenossenschaft gem § 74 Abs 2 idgF dann Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechtes (siehe dazu die Rsp in E 3 ff bei § 73), wenn gegen einen Bescheid gem § 74 Abs 1 (bei Wasserverbänden gem § 88 Abs 1) kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann, siehe dazu auch E 1 bei § 88 und die Anm dazu.
2) Zur Auflösung einer Genossenschaft vgl § 83.
3) Für Angelegenheiten der Wassergenossenschaften (freiwillige und solche mit Beitrittszwang) ist in der Regel die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, ausnahmsweise der Landeshauptmann dann (und insoweit), wenn er für eine genossenschaftliche Anlage zuständig ist (§ 99 Abs 1); für Angelegenheiten von Zwangsgenossenschaften ist jedenfalls der Landeshauptmann zuständig, vgl § 99 Abs 1 lit e (jedoch ausschließlich der Anlagen, insoweit also nur, wenn die Voraussetzungen vor allem der § 99 Abs 1 lit b bis d gegeben wären).
Rechtsprechung
1) Hat eine – im Gründungsstadium befindliche – Wasserinteressenschaft Rechtspersönlichkeit als Wassergenossenschaft iSd WRG nicht erlangt, schließ...