Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 73 Zweck der Wassergenossenschaften.
Anmerkungen
1) Wassergenossenschaften sind Körperschaften öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit, so ausdrücklich § 74 Abs 2, bei § 74 ist auch Rechtsprechung zu „Gebilden“ erfasst, die Rechtspersönlichkeit als Wassergenossenschaften nicht erlangten.
2) Die Zwecke, zu denen eine Wassergenossenschaft gebildet werden können, sind in § 73 Abs 1 demonstrativ genannt (arg „insbesondere“ im Einleitungssatz des § 73 Abs 1), wie durch die Novelle 1990 klargestellt wurde. Einschränkungen ergeben sich aber nunmehr aus § 73 Abs 3 zweiter Satz.
3) Siehe vor allem § 77 zum (notwendigen) Inhalt der Satzung einer Wassergenossenschaft.
4) Wassergenossenschaften sind im Wasserbuch zu erfassen, vgl § 124 Abs 2 Z 4.
5) Zu vor dem Inkrafttreten des WRG 1959 bestehenden Wassergenossenschaften vgl § 141; siehe zu ehemals gebildeten Konkurrenzen und gesetzlich festgesetzten Beitragspflichten § 139 Abs 2.
Schrifttum
Funk, Wassergenossenschaften und Wasserverbände als Träger öffentlicher Aufgaben. Zugleich ein Beitrag zur Lehre von der juristischen Person des öffentlichen Rechts, ZfV 1983, 581; Koja, Der Begriff der juristischen Person öffentlichen Rechts, ZfV ...