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Braumüller/Gruber

Handbuch Wasserrecht

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-1327-7

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Braumüller/Gruber - Handbuch Wasserrecht

§ 73 Zweck der Wassergenossenschaften.

Anmerkungen

1) Wassergenossenschaften sind Körperschaften öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit, so ausdrücklich § 74 Abs 2, bei § 74 ist auch Rechtsprechung zu „Gebilden“ erfasst, die Rechtspersönlichkeit als Wassergenossenschaften nicht erlangten.

2) Die Zwecke, zu denen eine Wassergenossenschaft gebildet werden können, sind in § 73 Abs 1 demonstrativ genannt (arg „insbesondere“ im Einleitungssatz des § 73 Abs 1), wie durch die Novelle 1990 klargestellt wurde. Einschränkungen ergeben sich aber nunmehr aus § 73 Abs 3 zweiter Satz.

3) Siehe vor allem § 77 zum (notwendigen) Inhalt der Satzung einer Wassergenossenschaft.

4) Wassergenossenschaften sind im Wasserbuch zu erfassen, vgl § 124 Abs 2 Z 4.

5) Zu vor dem Inkrafttreten des WRG 1959 bestehenden Wassergenossenschaften vgl § 141; siehe zu ehemals gebildeten Konkurrenzen und gesetzlich festgesetzten Beitragspflichten § 139 Abs 2.

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