Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 72 Betreten und Benutzung fremder Grundstücke.
Anmerkungen
1) Ein Verstoß gegen die Duldungspflichten nach § 72 Abs 1 kann strafbar sein, vgl § 137 Abs 1 Z 6.
2) Zu dem durch BGBl I 1999/155 angefügten § 72 Abs 4 sind vor allem folgende Erwägungen aus der Regierungsvorlage zu diesem Gesetz beachtenswert (RV 1199 BlgNR 20. GP 26 f): „§ 72 begründet ungeachtet der Intentionen der WRG-Novelle 1990 nach vorherrschender Meinung bisher bloß vorübergehende Duldungspflichten hinsichtlich der dort vorgesehenen Gewässerschutzmaßnahmen, weshalb solche Maßnahmen nicht mit einem (dauernden) Eingriff in die Substanz der belasteten Grundstücke und Nutzungen verbunden sein dürfen. Zur Durchführung von behördlich angeordneten Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung können aber erfahrungsgemäß sehr wohl auch dauernde bzw. substantielle Eingriffe in fremde Rechte erforderlich sein (zB Abgraben von Bodenmaterial, Grundwasserabsenkung, Beobachtungssonden usw.). Die Notwendigkeit von Gewässerschutzmaßnahmen nach § 31 Abs. 3 oder der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 138 Abs. 1 oder 3 darf aber nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß auch dauernde bzw. substan...