Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 71 Wasserbenutzung bei Feuersgefahr und Wassermangel.
Anmerkungen
1) Zu anderen Kompetenzen des Bürgermeisters in dringenden Fällen oder Notfällen vgl § 24 Abs 2, § 31 Abs 2 und 3, § 49 Abs 1 und § 131 Abs 5; siehe zu den Zuständigkeiten des Bürgermeisters oder der „Ortspolizeibehörde“ auch Anm 1 bei § 98.
Schrifttum
Demmelbauer, Die notstandspolizeilichen Befugnisse des Bürgermeisters, GdZ 1971, 98.