Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 69 Verpflichtung zur Einlösung von Liegenschaften und Anlagen.
Rechtsprechung
1) Es besteht kein Anspruch darauf, dass ein Interessent ein Grundstück auf eine im WRG geregelte Weise erwirbt, ebenso wenig, wie es ein rechtliches Interesse des Grundeigentümers auf Feststellung gibt, dass unter anderen sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen und im Falle eines Begehrens, das tatsächlich nicht gestellt wurde, eine Einlösungsverpflichtung auf Antrag des Grundeigentumes bestanden hätte. ; vgl auch E 59 und daraus auch E 225 je bei § 60.
2) Ein Antrag des Grundeigentümers nach § 69 Abs 1 oder 2 auf eine Enteignung nach § 63 lit c (anstatt einer zwangsweisen Dienstbarkeitseinräumung) muss im Enteignungsverfahren bereits vor der Wasserrechtsbehörde erster Instanz gestellt werden. .