zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Braumüller/Gruber

Handbuch Wasserrecht

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-1327-7

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Braumüller/Gruber - Handbuch Wasserrecht

§ 68 Mitbenutzungsrecht des Servitutsverpflichteten.

Braumüller/Gruber

Anmerkungen

1) Vgl zur Mitbenutzung auch § 19.

2) Zum Erlöschen eines Mitbenutzungsrechtes siehe § 27 Abs 5.

Rechtsprechung

1) Die Bestimmung des § 68 befasst sich nur mit der Mitbenutzung der Wasserleitungsanlage; auf sie kann aber nicht die Bewilligung der Benutzung mittels dieser Anlage beförderten Wassers gestützt werden. Wird durch die geplante Mitbenutzung einer Wasserleitung auf fremde Rechte Dritter an der Quellspende Einfluss geübt, so ist gegebenenfalls durch die Wasserrechtsbehörde eine Bewilligung nach § 9 Abs 2 zu erteilen. ; zur Bewilligungspflicht nach § 9 Abs 2 vgl auch E 11 ff bei § 9 und die Rsp bei § 10; siehe außerdem E 5 ff bei § 60.

2) Wird im erstinstanzlichen Verfahren, in dem zwangsweise eine Dienstbarkeit eingeräumt wird, ein Antrag auf Gestattung einer Mitbenutzung iSd § 68 nicht gestellt und wird daher im erstinstanzlichen Bescheid über eine solche Gestattung auch nicht abgesprochen, so besteht keine Zuständigkeit der Berufungsbehörde, „eine Mitnutzung einzuräumen“. Sie ist gem § 117 Abs 4 auch nicht daf...

Daten werden geladen...