Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 67 Schonung bestehender Nutzungen.
Anmerkungen
1) Vgl zu § 67 Abs 1 die Bestimmungen in § 63 und 64, wonach Enteignungen nur „in dem Maß als erforderlich“ zulässig sind, den Wortlaut des § 62 Abs 1 („Erfordert …“) und E 36 ff bei § 60.
Rechtsprechung
1) § 67 Abs 1 erfasst nur die Änderung bestehender Anlagen und Vorrichtungen, nicht aber auch ein erst eingereichtes Projekt. , 0036; ist die Einräumung eines Zwangsrechtes für eine bestehende Anlage gerechtfertigt, so scheitert ein Antrag gem § 67 Abs 1 geradezu notwendigerweise, siehe E 151 bei § 60.