Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 66 Schutz des landwirtschaftlichen Wasserbedarfes.
Anmerkungen
1) Vgl zu § 66 Abs 2 und Abs 3 auch § 19 zur Mitbenutzung von Stau- und Wasserführungsanlagen, § 20 zur Wasserabgabe für landwirtschaftliche Zwecke, § 25 zur Einschränkung bestehender Wasserbenutzungsrechte bei Wassermangel, § 52 zur Anpassung von Wasserbenutzungen an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse und § 21a zur Abänderung von Bewilligungen im öffentlichen Interesse.