Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 64 Enteignung von Privatgewässern, Wasserrechten, Anlagen und anderen Vorrichtungen.
Anmerkungen
1) Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Einräumung von Zwangsrechten und grundsätzlichen Fragen in Zusammenhang damit vgl die bei § 60 abgedruckte Rsp. Zur Frage, unter welchen Umständen ein fremdes Recht der Bewilligung an sich entgegensteht und die Einräumung eines Zwangsrechtes daher Voraussetzung dafür ist, vgl die Rsp bei § 12.
2) Zu Privatgewässern siehe § 2 Abs 2 und § 3.
3) Das WRG bietet neben der Zwangsrechtseinräumung auch andere Grundlagen dafür in Rechte einzugreifen, vgl Anm 1 bei § 60.
4) Vgl § 61, wovon im Gegensatz zu § 64 Abs 1 lit a und b sowie § 64 Abs 2 nur bestimmte Privatgewässer betroffen sind.
5) Bei der Enteignung von Wasserrechten und (Wasser-)Nutzungen ist auf den Wasserbedarf von landwirtschaftlichen Betrieben und uU Nachbarbetrieben besonders Rücksicht zu nehmen, vgl § 66 Abs 1.
6) Zur Einschränkung bestehender Wasserbenutzungsrechte bei Wassermangel siehe § 25.
7) Da Bausachen in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind (vgl Art 15 Abs 1 B-VG), bestehen in der Lehre teilweise Bedenken, ob der Bundesgesetzgeber zur Erlassung des § 64 Abs 2 kompetent war.
8) Siehe zu § 6...