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Braumüller/Gruber

Handbuch Wasserrecht

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-1327-7

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Dokumentvorschau
Braumüller/Gruber - Handbuch Wasserrecht

§ 64 Enteignung von Privatgewässern, Wasserrechten, Anlagen und anderen Vorrichtungen.

Anmerkungen

1) Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Einräumung von Zwangsrechten und grundsätzlichen Fragen in Zusammenhang damit vgl die bei § 60 abgedruckte Rsp. Zur Frage, unter welchen Umständen ein fremdes Recht der Bewilligung an sich entgegensteht und die Einräumung eines Zwangsrechtes daher Voraussetzung dafür ist, vgl die Rsp bei § 12.

2) Zu Privatgewässern siehe § 2 Abs 2 und § 3.

3) Das WRG bietet neben der Zwangsrechtseinräumung auch andere Grundlagen dafür in Rechte einzugreifen, vgl Anm 1 bei § 60.

4) Vgl § 61, wovon im Gegensatz zu § 64 Abs 1 lit a und b sowie § 64 Abs 2 nur bestimmte Privatgewässer betroffen sind.

5) Bei der Enteignung von Wasserrechten und (Wasser-)Nutzungen ist auf den Wasserbedarf von landwirtschaftlichen Betrieben und uU Nachbarbetrieben besonders Rücksicht zu nehmen, vgl § 66 Abs 1.

6) Zur Einschränkung bestehender Wasserbenutzungsrechte bei Wassermangel siehe § 25.

7) Da Bausachen in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind (vgl Art 15 Abs 1 B-VG), bestehen in der Lehre teilweise Bedenken, ob der Bundesgesetzgeber zur Erlassung des § 64 Abs 2 kompetent war.

8) Siehe zu § 6...

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