Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 6 Schiff- und Floßfahrt; Überfuhren.
Anmerkungen
1) Siehe zur Schifffahrt insb das Schifffahrtsgesetz 1997, BGBl I 1997/62.
2) Allfällige Beeinträchtigungen der Schiff- oder Floßfahrt sind nach § 105 Abs 1 lit b zu beachten.
3) Nach § 108 Abs 1 sind dann, wenn bei Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung Interessen der Schifffahrt in Betracht kommen – unbeschadet der sonst erforderlichen besonderen Genehmigungen –, die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Amtsstellen sowie die mit der Wahrung dieser Interessen gesetzlich betrauten Stellen zu hören.
Schrifttum
Novak, Seenverkehrsordnung und Umweltschutz, ZVR 1975, 161.
Rechtsprechung
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I. | Allgemeines | (E 1–E 4) |
II. | Stellung der Schifffahrtsberechtigten – öffentliche Interessen an der Schifffahrt | (E 5–E 9) |
III. | Der Schifffahrt dienende Anlagen | (E 10–E 14) |
I. Allgemeines
1) § 1 der niederösterreichischen VO, LGBl 1959/461, betreffend die Erlassung eines Fahrverbotes für zivile Motorschiffe im Bereich des Klosterneuburger Geschirrwassers und im Klosterneuburger Gerinne (Durchstich), wird als gesetzwidrig aufgehoben, weil die wasserrechtlichen Vorschriften des WRG, auf welche sich die VO gründet, für die Benutzung der Gewässer zur Schiff- und Flo...