Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 63 Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken
Anmerkungen
1) Das WRG bietet neben der Zwangsrechtseinräumung auch andere Grundlagen, dafür in Rechte einzugreifen, vgl Anm 1 bei § 60.
2) Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Einräumung von Zwangsrechten bzw Allgemeines zu Zwangsrechten an sich vgl die bei § 60 abgedruckte Rsp.
3) Zur Grundinanspruchnahme in unerheblichem Ausmaß vgl § 111 Abs 4, zu „Legalservituten“ siehe § 72.
4) Nach § 69 kann der Grundeigentümer von demjenigen, der die Einräumung einer Grunddienstbarkeit, die Benutzung, Verlegung oder Beseitigung eines Privatgewässers oder die Gestattung einer wesentlichen Veränderung des Grundwasserstandes begehrt, die Einlösung der betroffenen Grundflächen verlangen.
5) Zur Rückübereignung und zum Erlöschen von Zwangsrechten vgl § 70.
Schrifttum
Schrifttum zu Zwangsrechten iSd § 63 ist bei § 60 berücksichtigt.
Rechtsprechung
1) Voraussetzung für die Einräumung von Zwangsrechten ist ein entsprechender Bedarf daran und an dem Gut, an dem solche eingeräumt werden sollen, und die Abwägung der einander entgegenstehenden allgemeinen Interessen und der Interessen desjenigen, der damit belastet werden soll; siehe dazu und anderen für Zwan...