Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 62 Vorarbeiten für Wasseranlagen.
Anmerkungen
1) Siehe auch § 72 insb Abs 1 lit f zur Benutzung fremder Grundstücke und § 56 zu vorübergehenden Eingriffen in den Wasserhaushalt.
2) Zur Interessenabwägung (§ 62 Abs 1) vgl E 98 ff bei § 60.
3) Sicherheitsleistung (vgl § 62 Abs 3) oder Sicherstellung ist auch in § 11 Abs 2, § 117 Abs 1 und § 122 Abs 6 vorgesehen.
Rechtsprechung
1) Für die Bewilligung von Vorarbeiten auf fremdem Grunde zur Herstellung einer Wasseranlage ist die Vorlage eines für ein Bewilligungsverfahren geeigneten konkreten Projektes nicht erforderlich, weil die Vorarbeiten auch dem Zweck dienen können, die Grundlagen für die konkrete Ausgestaltung eines nur hinsichtlich des Zieles bestimmten, in Aussicht genommenen Projektes zu schaffen. 563 VwSlg 10.723 A.
2) Der durch geplante Vorarbeiten betroffene Liegenschaftseigentümer muss vor der Bewilligungserteilung Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, und zwar im Hinblick auf die Fragen, ob die Arbeiten sofort oder erst nach Leistung einer ziffernmäßig zu bestimmenden Kaution beginnen dürfen, und welche Maßnahmen zu treffen seien, um den Betroffenen gegen nicht gebotene Schädigungen seines Eigentums zu sich...