Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 61 Öffentlicherklärung von Privatgewässern.
Anmerkungen
1) Privatgewässer nach § 2 Abs 2 sind solche auf Grund eines vor 1870 entstandenen Privatrechtstitels, die sonst nach § 2 Abs 1 öffentlich wären; Gewässer nach § 3 Abs 1 lit d und e sind Seen, die nicht von einem öffentlichen Gewässer gespeist oder durchflossen werden und Abflüsse aus solchen Seen.
Rechtsprechung
1) Nach § 60 Abs 1 lit a zählt die Öffentlicherklärung eines Privatgewässers zu den Zwangsrechten. Eine solche Erklärung ist nach § 61 Abs 1 zulässig, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern. Durch einen derartigen Rechtsakt wird zu Lasten des bisher aus dem Titel des Eigentums am Privatgewässer Berechtigten dessen aus dieser Berechtigung erfließende Verfügungsmacht über das Gewässer zugunsten der öffentlichen Hand entzogen. Daraus folgt, dass damit eine Rechtsbeziehung ausschließlich zwischen dem bisher Berechtigten und dem Staat gestaltet und damit in Rechte Dritter, insb also auch in bestehende Wasserrechte, nicht eingegriffen wird. Die Beachtung der dabei zu prüfenden öffentlichen Interessen kommt allein der einschreitenden Behörde zu. MSA WRG2 § 50 E 25; ähnlich zur Parteistellung ...