Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 60 Einteilung der Zwangsrechte und allgemeine Bestimmungen.
Anmerkungen
1) Neben den in § 60 Abs 1 genannten Zwangsrechten enthält das WRG noch andere Grundlagen, um im Rahmen individueller behördlicher Entscheidungen in Rechte einzugreifen: vgl zB zu Änderungen des Grundwasserstandes § 12 Abs 4, zur Mitbenutzung bestehender Stau- oder Wasserführungsanlagen § 19, zur Abgabe ungenutzter Wassermengen § 20, zur Abänderung von Bewilligungen im öffentlichen Interesse § 21a, zur Einschränkung bestehender Wasserbenutzungsrechte bei Wassermangel § 25, zum Fall, dass der Wiederherstellung einer Anlage öffentliche Interessen entgegenstehen § 28 Abs 2, zu Duldungspflichten bei behördlichen Maßnahmen und Anordnungen § 31 Abs 5, zum behördlichen Auftrag der Duldung, Durchführung oder Vorlage von zweckdienlichen Untersuchungen, Messungen und Beobachtungen über die aus einem Betrieb anfallenden Abwässer oder Stoffe, die das Gewässer verunreinigen können, § 33 Abs 2, zur Festlegung von Schutz- und Schongebieten für Wasserversorgungsanlagen, zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung, zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzungswasserbedarfes und zum Schutz von Heilquellen und ‑mooren § 34, 35,...