Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 5 Benutzungsberechtigung.
Anmerkungen
1) Die in § 5 Abs 1 genannten gesetzlichen Schranken sind vielfältig und eng; vgl zB § 6 zur Schiff- und Floßfahrt, § 8 zum Gemeingebrauch, § 9 zur Bewilligungspflicht etc.
2) Die Parteistellung der Inhaber von Nutzungsbefugnissen iSd § 5 Abs 2 im Wasserrechtsverfahren ergibt sich aus § 102 Abs 1 lit b iVm § 12 Abs 2.
3) Der Grundeigentümer kann das Recht der Benützung seines Privatgewässers an Dritte übertragen (ein häufiger Fall ist etwa die Einräumung einer Dienstbarkeit des Wasserbezuges an einer Quelle). Die Privatgewässer bilden sohin einen Gegenstand des zivilrechtlichen Verkehrs.
Schrifttum
Binder, Der rechtliche Umgang mit „Ewigkeitsklauseln“ in dinglichen Bezugsverträgen, JBl 1999, 368.
Rechtsprechung
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I. | Benutzung öffentlicher Gewässer und ihres Gewässerbettes – § 5 Abs 1 | (E 1–E 7) |
II. | Nutzungsbefugnisse an Privatgewässern, besondere Rechtstitel – § 5 Abs 2 | (E 8–E 49) |
III. | Beschränkungen von Nutzungsbefugnissen | (E 50–E 51) |
I. Benutzung öffentlicher Gewässer und ihres Gewässerbettes – § 5 Abs 1
1) Die Benutzung öffentlicher Gewässer zum Betrieb von Überfuhren ist dem Begriff des „Gemeingebrauches“ iSd § 5 Abs 1 erster Satz zuzuordnen, eine Bestimmung...