Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 59c Grundsätze der Überwachung und der Erhebung
Anmerkungen
1) Die auf Grundlage der § 59c bis 59f erlassenen Verordnungen sind dem Kapitel „Übersicht – Verordnungen, 3.) Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG“ zu entnehmen.
2) Die in Abs 3 und 4 genannte Wasserkreislauferhebungsverordnung (WKEV) ist die des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Erhebung des Wasserkreislaufes in Österreich (Wasserkreislauferhebungsverordnung – WKEV), BGBl II 2006/478.
Rechtsprechung
1) Der Leitfaden zur hydromorphologischen Zustandserhebung von Fließgewässern und der damit zusammenhängenden Beurteilung, in welchem Ausmaß ein Eingriff als „punktuell“ zu bewerten sei, ist keine für den VwGH verbindliche Rechtsquelle. Fragen seiner Auslegung sind daher keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG. ; die aktuelle Version dieses Leitfadens ist mit folgendem Link zugänglich: https://info.bmlrt.gv.at/themen/wasser/wisa/ngp/entwurf-ngp-2021/hintergrunddokumente/methodik/hymo_2021.html