Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 59a Elektronisches Register der Belastungen und Auswirkungen
Anmerkungen
1) Das in Abs 1 angesprochene Wasserinformationssystem Austria ist unter der Adresse www.bmlrt.gv.at/wasser/wisa.html zugänglich.
2) Eine Übersicht über die auf § 59a gestützten Verordnungen ist den Kapiteln „Übersicht – Verordnungen, 1.) Verordnungen, verschiedene Sachbereiche“ und „3.) Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG“ zu entnehmen.
3) Auf § 59a beruht ua die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über begleitende Regelungen im Zusammenhang mit der Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und ‑verbringungsregisters (E-PRTR-Begleitverordnung, EPRTR-BV), BGBl II 2007/380, aktuell idF BGBl II 2020/223.
4) Sammeln, bearbeiten oder übermitteln die Wasserberechtigten und Anlagenbetreiber die erforderlichen Daten sowie die Ergebnisse der bescheidmäßig vorgeschriebenen Immissionsüberwachung nicht oder nicht ordnungsgemäß an den Landeshauptmann, kann dies nach § 137 Abs 1 Z 9 strafbar sein.